Dieser kleine Unfallratgeber soll ihnen einige wichtige Hinweise geben, für den Fall, daß sie unglücklicherweise selbst einmal in einen Unfall verwickelt werden sollten.
Was tun, wenn Sie als Fahrer eines Fahrzeugs in einen Unfall verwickelt werden?
1. Maßnahmen vor Ort:
A.Unfallstelle sofort sichern! Meist genauso schlimm oderschlimmer als der Unfall sind Fahrzeuge, die in die ungesicherte Unfallstelle fahren und für weitere Personen- und Sachschäden sorgen!
B.Feststellen, ob Personenschaden vorliegt ! Ggf. Erste Hilfe leisten (bei bewußtlosen Personen: Stabile Seitenlage). Bitte jedoch nur, wenn Sie ausreichende Kenntnisse in erster Hilfe haben. Falsche Maßnahmen können zur Verschlimmerung der Verletzungen führen! In jedem Fall für Rettungs- oder Notarztwagen sorgen. Ggf Dritte bitten, Hilfe zu holen. Fast alle Autofahrer haben heutzutage ein Smartphone oder Handy, über das sofort die Polizei (110) und der Rettungswagen (112) informiert werden können. Denken Sie daran: Kurze, möglichst genaue Beschreibung der Unfallstelle, damit der Rettungswagen ohne Umweg schnellstens sein Ziel erreicht!
C. Notieren Sie sich Namen und Adressen aller Unfallbeteiligten und die Autokennzeichen.
Nur so können später ohne größere Rückfragen Beteiligte wegen eines eventuellen Schadensersatzes angeschrieben werden! Verlangen Sie den Personalausweis! Genauso wichtig: Notieren Sie Namen und Adressen von Zeugen! Auch Ihr Beifahrer kann Zeuge sein. Versuchen Sie, Name, Adresse der Versicherung und Versicherungsschein-Nr. der Fahrzeuge festzustellen, die möglicherweise Ihre Gegner bei der späteren Unfallregulierung sind.
D. Machen Sie sich, soweit möglich, eine Handskizze vorn Unfallort mit dem Endstand der beteiligten Fahrzeuge und eine kurze Unfallschilderung. Lassen Sie sich dies von ihrem oder ihren vermeintlichen Unfallgegner/n unterschreiben, falls diese dazu bereit sind.
E.Wenn möglich, sollte der Endstand der Fahrzeuge nicht verändert werden, bis die Polizei erscheint. Diese ist bei Unfällen mit Personenschaden immer hinzuziehen, bei Sachschäden über € 2500,00 sollte sie hinzugezogen werden.
F.Sollten Sie selbst als Unfallverursacher oder Mitverursacher m Betracht kommen: Machen Sie an der Unfallstelle keine Aussagen, auch nicht der Polizei gegenüber! Dazu sind sie nicht verpflichtet! Sie müssen nur Ihre Personalien richtig angeben. Meist steht man nach einem Unfall unter Schock, zumindest ist man emotional stark beteiligt, so daß in der Aufregung schnell mißverständliche Bemerkungen gemacht werden. Besser ist es daher, zunächst Abstand zum Ereignis zu gewinnen und ggf. in Ruhe zuhause eine schriftliche Aussage zu machen. Im Zweifel sollte man vorher immer einen Anwalt konsultieren! Dies ist bei größeren Sachschäden oder Personenschäden grundsätzlich dringend anzuraten, insbesondere wenn sie selbst mit einem Bußgeldverfahren oder Strafverfahren rechnen müssen. Niemals ein Schuldanerkenntnis abgeben! Dies kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen!
Sind Sie nach Ihrer Meinung unschuldig oder allenfalls mitschuldig an dem Unfall, stehen Ihnen Schadensersatzansprüche zu:
1.Personenschäden: Alle Heilbehandlungskosten sind zu erstatten (soweit diese nicht von ihrer Krankenkasse vorab getragen werden, die dann eigenständig Ersatz beim Schädiger verlangt), damit zusammenhängende Nebenkosten und Schmerzensgeld. Das Schmerzensgeld hängt von dem Umfang der Verletzungen und der Dauer der Heilbehandlung und Genesung ab. Detailliert kann dies nur ein Anwalt mit Ihnen erörtern.
Solange Sie arbeitsunfähig sind, steht Ihnen Verdienstausfall zu, falls nicht Ihr Arbeitgeber Lohnfortzahlung, bzw. die Krankenkasse Krankengeld zahlt. Bei Selbstständigen ist die Berechnung kompliziert. Bei Dauerschäden kann eine Rente gezahlt werden.
2.Sachschäden: Reparaturkosten am Fahrzeug sind vorn Schädiger zu tragen, ggf eine merkantile Wertminderung. Bei Schäden über € 1000,00 sollte stets vor Durchführung der Reparatur ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger das beschädigte Fahrzeug begutachten, um später Diskussionen mit der Versicherung aus dem Weg zu gehen. Lassen Sie sich keinen Sachverständigen von der gegnerischen Versicherung schicken! Sie sind auch nicht verpflichtet, diesen zu akzeptieren. Der Sachverständige der Versicherung ist Auftragnehmer oder gar Angestellter ihres Gegners (Versicherung), der zahlen muß. Zweifel an der Objektivität sind dann immer angebracht. Nur der freie Sachverständige wird in der Regel unparteilich den genauen Reparaturumfang ermitteln, die durch- schnittliche Reparaturdauer schätzen und eine angemessene Wertminderung ermitteln. Adressen gewissenhafter Sachverständige kennt ihr Anwalt oder ihre Werkstatt.
Im Falle, daß Ihr Fahrzeug wegen der Reparaturdauer ausfällt, können Sie einen MIetwagen in Anspruch nehmen. Hierbei ist jedoch folgendes zu beachten:
Wer einen Mietwagen ninmt, muß sich ersparte Eigenbetriebskosten bei seinem eigenen Fahrzeug anrechnen lassen. In der Regel sind dies 15% der Mietwagenkosten, die man selbst tragen muß. Viele Versicherungen verzichten zwar auf diese 'Eigenbeteiligung', wenn man einen kleineres Fahrzeug anmietet, als man selbst gefahren hat. Dies ist jedoch nicht die Regel und findet auch in der Rechtsprechung keine generelle Unterstützung. Zudem sollten Sie einen günstigen Vermieter auswählen, da sie gesetzlich gehalten sind, den Schaden so gering als möglich zu halten! Also ggf. telefonisch Vergleichsmieten erfragen. Zeichnet sich eine längere Reparaturdauer ab, sind sie verpflichtet, günstige Wochenpauschaltarife u.ä. zu vereinbaren. Im übrigen gilt: Der Mietwagen darf nicht länger als nötig in Anspruch genommen werden. Sie müssen daher auch für eine zügige Reparatur Sorge tragen!
Bei Totalschäden gilt: Sie müssen sich schnellstens um ein Ersatzfahrzeug bemühen. Nur selten werden Ausfallzeiten von mehr als 10 Tagen anerkannt. Auch hier ermittelt der Sachverständige den Wert der Wiederbeschaffung für das beschädigte Fahrzeug und die durchschnittliche Beschaffungsdauer.
Wollen sie Ihr Fahrzeug selbst reparieren (z.B. mit einem Freund, der Kfz.-Mechaniker ist), so ist dies auch möglich. Auch dann muß der Gegner zahlen. Wollen sie nicht von einem gewerblichen Vermieter einen Mietwagen nehmen, sondern den Wagen ihres Sohnes oder eines anderen Verwandten oder Bekannten nützen, so werden auch diese Kosten ersetzt. Hier sind jedoch verschiedene Besonderheiten zu beachten, die in der Regel die Beratung durch einen Anwalt erforderlich machen.
Wer keinen Mietwagen in Anspruch nimmt, hat meist Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung während der Dauer der Reparatur. Die Höhe des Tagessatzes hängt vom Typ des beschädigten Fahrzeugs ab. Hierzu gibt es umfangreiche Listen.
Schließlich können Sie natürlich Nebenkosten geltend machen, die Ihnen im Zusammenhang mit dein UnfäHereignis enstanden sind, wie Fahrtkosten mit öffentl. Verkehrsmitteln oder Taxikosten vom Unfallort zur Werkstatt, Portokosten und eine Kostenpauschale von € 20,00. Auch die Geltendmachung anderweitiger Sachschäden ist nicht ausgeschlossen.
GRUNDSÄTZLICH GILT:
In den meisten Fällen empfiehlt es sich, die Unfallschadensabwicklung durch einen Rechtsanwalt durchführen zu lassen, der die umständliche Korrespondenz mit Versicherung, Polizei und anderen Stellen Ihnen abnimmt und sie über alle Möglich keiten der Schadensregulierung berät. Übrigens: Die Kosten des Rechtsanwalts hat auch der Gegner zu tragen, wenn Sie keine Schuld haben!
Bei größeren Schäden und Personenschäden sollte stets ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Gerade bei schweren Personenschäden können schicksalsträchtige Folgen von einer guten anwaltlichen Vertretung abhängen. Dies betrifft auch Unfälle mit Todesfolge (Ansprüche der Hinterbliebenen u.ä.).
Die Einschaltung eines Anwalts kann sich auch lohnen, wenn man nur eine Teilschuld hat. Der Anwalt wird dann versuchen, das Maximale herausholen. In Verkehrssachen versierte Rechtsanwälte sind meist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwälte in Deutschland. Adressen können Ihnen die örtlichen Anwaltsvereine beim jeweiligen Landgericht oder die Anwaltskammern vermitteln.
Bitte beachten Sie: Dieser kleine Unfallratgeber kann nur sehr allgemeine Hinweise erteilen. Er kann keinesfall umfassend und vollständig sein. Es gibt viele Unfälle, die einer besonderen Betrachtung und Behandlung bediirfen (z.B. sogenannte Massenkarambolagen, Auslandsunfall, komplizierte Sachverhalte, etc.), die meist auch den Rat eines erfahrenen Anwalts bedürfen.
Dieser Ratgeber begründet kein Mandatsverhältnis zu uns!
In der Hoffnung, daß sie diesen Ratgeber nie benötigen, wünschen wir ihnen stets eine
Gute Fahrt!