Die Bedeutung des Testaments
Das fünfte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches ist das umfangreichste und es behandelt praktisch nur das Erbrecht. Daran wird erkennbar, wir komplex und schwierig viele erbrechtliche
Fragen sind.
Nur etwa jeder fünfte Deutsche errichtet ein Testament. Davon sind laut der Stiftung Warentest ein Großteil der eigenhändig selbst errichteten Testamente unwirksam, weil fehlerhaft
errichtet!
Im Klartext bedeutet dies: Nur selten wird der wahre Wunsch des Erblassers nach dessen Tod erfüllt, meist tritt die nicht gewünschte gesetzliche Erbfolge in Kraft.
Das bedeutet aber auch, dass in diesem Bereich unbedingt rechtlicher Rat eingeholt werden sollte, wenn im Falle des Tods Vermögen hinterlassen wird.
Wussten sie z.B., dass
- beim Tode eines Mannes, der Ehefrau und zwei Kinder hinterlässt, keinesfalls die Ehefrau Alleinerbin wird, sondern unter ungünstigen Umständen nur ein¼ des Vermögens des Ehemannes
erbt?
- beim Tod des Ehemanns die Ehefrau trotz kinderloser Ehe gemeinsam mit den Eltern des Ehemannes erbt?
- ein völliges enterben nächster Angehöriger, insbesondere der Kinder gar nicht möglich ist, es sei denn, diese haben sich schwerster Vergehen gegenüber dem Erblasser schuldig gemacht?
- Schenkungen an den Ehegatten, die zu Lebzeiten gemacht wurden - egal wann -, sich gegenüber Pflichtteilsansprüchen von Kindern so gut wie nicht auswirken?
- dass Verfügungen zu Lebzeiten unter Beachtung der richtigen Form zu erheblichen Steuervergünstigungen führen können, insbesondere wenn betriebliches Vermögen übertragen wird?
- dass durch die Neufassung des Erbschaftssteuergesetzes das Finanzamt jetzt meistens auch schon bei kleineren bis mittleren Vermögen - auch bei Grundbesitz - oft mit von der Partie
ist?
- dass Erbengemeinschaften sich häufig streiten und bei Rechtsanwälten sehr beliebt sind, weil meist lukrative Honorare winken?
- dass Erben auch für Schulden des Erblassers uneingeschränkt haften und daher auch frühzeitig (sehr knappe gesetzliche Fristen!) geprüft werden sollte, ob nicht Erbschaften ausgeschlagen
werden sollten, um die Haftung zu vermeiden?
Aus den vorgenannten Fragen zeigt sich schon, das frühzeitige Beratung und umfassende Vorsorge unbedingt geboten ist. Nicht nur die Frage handschriftliches Testament,
notarielles Testament oder Erbvertrag ist zu klären, sondern auch Fragen der Übergabe zu Lebzeiten mit abgesicherten Vorbehalten und ähnliches mehr.
Allein der Frage handschriftliches oder notarielles Testament kommt enorme Bedeutung zu, wobei die Frage fast immer in Richtung notarielles Testament zu beantworten ist. Dies aus
folgenden Gründen:
Sie können ein handschriftliches Testament errichten (handschriftlich von der ersten bis zur letzten Zeile - keine Druckbuchstaben, eigenhändige Unterschrift!).
Wird es ohne vorherige rechtliche Beratung gemacht, sind folgende Risiken und Nachteile gegeben:
a) formale Mängel - äußere Form, anfechtbar mit der Behauptung, Erblasser sei zum Zeitpunkt der Erklärung krank gewesen, nicht geschäftsfähig gewesen oder es sei gar nicht von
ihm;
b) inhaltliche Mängel - fehlerhafte Erbeinsetzung, wichtige Regelungen vergessen oder nicht bekannt;
c) falls zu hause und nicht beim Amtsgericht verwahrt: Gefahr der Unterschlagung.
d) Nach dem Tode des Erblassers müssen die Erben zwingend einen Erbschein beantragen, der erhebliche Kosten auslösen kann.
Diese Risiken lassen sich einschränken, wenn zuvor professioneller Rat eingeholt wird oder noch besser, ein notarielles Testament errichtet wird.
Die Vorteile des notariellen Testaments sind:
a) Formale Richtigkeit, für die der Notar Sorge trägt, Feststellung der vollen Geschäfts- und Testierfähigkeit durch den Notar, - minimales Risiko einer Anfechtung
b) Umfangreiche Beratung, da die Beratung und Erforschung des wahren Willens des Erblassers zur notariellen Betreuungstätigkeit gehört: Der Inhalt steht im Einklang mit den gesetzlichen
Vorschriften, da der Notar nur Erklärungen aufnimmt, die mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang stehen und später auch vollziehbar sind.
c) Das notarielle Testament wird in der Regel in die amtliche Verwahrung gegeben - es bleibt nur ausnahmsweise in der Verwahrung des Notars - in beiden Fällen ist die
Wahrscheinlichkeit eines Verschwindens nahezu ausgeschlossen, da es zusätzlich im Zentralen Testamentsregister registriert wird.
d) Meist bedarf es nach Errichtung eines notariellen Testaments keines Erbscheins mehr, da das notarielle Testament ausreicht, das Grundbuch zu berichtigen.