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Allgemeine Hinweise zur Testamentserrichtung

Die Bedeutung des Testaments

Das fünfte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches ist das umfangreichste und es behandelt  praktisch nur das Erbrecht. Daran wird erkennbar, wir komplex  und  schwierig viele erbrechtliche Fragen sind.

Nur etwa jeder fünfte  Deutsche errichtet ein Testament. Davon sind laut der Stiftung Warentest ein Großteil der eigenhändig selbst errichteten Testamente unwirksam, weil fehlerhaft errichtet!

 


Im Klartext bedeutet  dies: Nur selten wird der wahre Wunsch des Erblassers nach dessen Tod  erfüllt, meist tritt die nicht gewünschte gesetzliche Erbfolge in Kraft.

Das bedeutet aber auch, dass in diesem Bereich unbedingt rechtlicher Rat  eingeholt werden sollte, wenn im Falle des Tods Vermögen hinterlassen  wird.

Wussten sie z.B., dass

- beim Tode eines Mannes, der Ehefrau und zwei Kinder hinterlässt, keinesfalls die Ehefrau  Alleinerbin wird, sondern unter ungünstigen Umständen nur  ein¼ des  Vermögens des Ehemannes erbt?

- beim Tod des Ehemanns die Ehefrau trotz kinderloser Ehe gemeinsam mit den Eltern des Ehemannes erbt?

- ein völliges enterben nächster Angehöriger, insbesondere der Kinder gar nicht möglich ist, es sei denn, diese haben sich schwerster Vergehen gegenüber dem Erblasser schuldig gemacht?

- Schenkungen an den  Ehegatten, die zu Lebzeiten gemacht wurden - egal wann -, sich gegenüber Pflichtteilsansprüchen von Kindern so gut wie nicht auswirken?

- dass Verfügungen zu Lebzeiten unter Beachtung der richtigen Form zu  erheblichen Steuervergünstigungen führen können, insbesondere wenn  betriebliches Vermögen übertragen wird?

- dass durch die  Neufassung des Erbschaftssteuergesetzes das Finanzamt jetzt meistens  auch schon bei kleineren bis mittleren Vermögen - auch bei Grundbesitz - oft mit von der Partie ist?

- dass Erbengemeinschaften sich häufig streiten und bei Rechtsanwälten sehr beliebt sind, weil meist lukrative Honorare winken?

- dass Erben auch für Schulden des Erblassers uneingeschränkt haften und  daher auch frühzeitig (sehr knappe gesetzliche Fristen!) geprüft werden  sollte, ob nicht Erbschaften ausgeschlagen werden sollten, um die  Haftung zu vermeiden?

Aus den vorgenannten Fragen zeigt sich  schon, das frühzeitige Beratung und umfassende Vorsorge unbedingt  geboten ist. Nicht nur die Frage  handschriftliches Testament,  notarielles Testament oder Erbvertrag ist zu klären, sondern auch Fragen der Übergabe zu Lebzeiten mit abgesicherten Vorbehalten und ähnliches  mehr.
 


Allein der Frage handschriftliches oder notarielles  Testament kommt enorme Bedeutung zu, wobei die Frage fast immer in  Richtung notarielles Testament zu beantworten ist. Dies aus folgenden  Gründen:

Sie können ein handschriftliches Testament errichten  (handschriftlich von der ersten bis zur letzten Zeile - keine  Druckbuchstaben, eigenhändige  Unterschrift!).

Wird es ohne vorherige rechtliche Beratung gemacht, sind folgende Risiken und Nachteile gegeben:

a) formale Mängel - äußere Form, anfechtbar mit der Behauptung, Erblasser  sei zum Zeitpunkt der Erklärung krank gewesen, nicht geschäftsfähig  gewesen  oder es sei gar nicht von ihm;

b) inhaltliche Mängel - fehlerhafte Erbeinsetzung, wichtige Regelungen vergessen oder nicht bekannt;

c) falls zu hause und nicht beim Amtsgericht verwahrt: Gefahr der Unterschlagung.

d) Nach dem Tode des Erblassers müssen die Erben zwingend einen Erbschein beantragen, der erhebliche Kosten auslösen kann.

Diese Risiken lassen sich einschränken, wenn zuvor professioneller Rat eingeholt wird oder noch besser, ein notarielles Testament errichtet wird.

Die Vorteile des notariellen Testaments sind:

a) Formale Richtigkeit, für die der Notar Sorge trägt, Feststellung der  vollen Geschäfts- und Testierfähigkeit durch den Notar, - minimales  Risiko  einer Anfechtung

b) Umfangreiche Beratung, da die  Beratung und Erforschung des wahren Willens des Erblassers zur  notariellen Betreuungstätigkeit gehört: Der Inhalt steht im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften, da der Notar nur Erklärungen aufnimmt,  die mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang stehen und später auch vollziehbar sind.

c) Das notarielle Testament wird in der Regel  in die amtliche Verwahrung gegeben - es bleibt nur ausnahmsweise in der  Verwahrung des Notars - in  beiden Fällen ist die Wahrscheinlichkeit  eines Verschwindens nahezu ausgeschlossen, da es zusätzlich im Zentralen Testamentsregister registriert wird.

d) Meist bedarf es  nach Errichtung eines notariellen Testaments keines Erbscheins mehr, da  das notarielle Testament ausreicht, das Grundbuch zu berichtigen.

 

 

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© Michael Frenzel, Langenselbold