Für allein erziehende Elternteile, die von einem geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteil Unterhalt erhalten oder auch Mütter nicht ehelicher Kinder sollten zu ihre empfangenen Unterhaltsleistungen prüfen:
Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle, die die Höhe des Kindes-unterhaltes festlegt, wird meist zum 1. Janaur eines Kalenderjahres geändert.
Wenn die Prüfung ergibt, dass sich der Unterhalt erhöht, sollte dieser unverzüglich angefordert werden, da da der Unterhaltspflichtige erst dann den erhöhten Unterhalt zahlen muss, wenn er wenigstens aufgefordert wurde und gegebenenfalls in Verzug gesetzt wurde.
Rückwirkende Leistungen sind in der Regel ausgeschlossen, wenn nicht wenigstens einmal gemahnt wurde oder Auskunft über die Einkommensverhältnisse des Pflichtigen nachweisbar verlangt wurde.
Oft wird sich ergeben, dass bei ausführlicher Prüfung sich ein deutlich höherer Unterhaltsmehrbetrag ergibt, da der Unterhalt über Jahre nicht angepasst wurde. Alleinerziehende Elternteile sollten von diesen Erhöhungsmöglichkeiten auch Gebrauch machen, da bekanntermassen in den meisten Fällen Unterhaltszahlungen gleichwohl nicht reichen, den Bedarf eines Kindes im Rahmen der mehrjährigen Erziehung zu decken.
Nachfolgend die Tabelle (Quelle: OLG Düsseldorf) - bitte hier clicken .
Zusätzlich kann man sich über die Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgericht Frankfurt am Main hier informieren: Clicken.