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Der Erbschein - wann brauche ich ihn und warum brauche ich ihn ?

Wenn ein naher Angehöriger oder eine liebe Person, der man nahe stand, verstorben ist, ist meist zu klären, wer Erbe geworden ist. Dies ist nicht immer leicht, insbesondere wenn beim Nachlassgericht kein Testament hinterlegt ist oder es sich nicht um einen allernächsten Verwandten handelt. Oft muss nach dem Tode des Erblassers daher zunächst einmal genau geklärt werden, wer zum Erbe berufen ist, sei es aufgrund gesetzlicher Erbfolge, sei es aufgrund testamentarischer Erbfolge. Dazu dient das Erbscheinverfahren. Der Erbschein weist nämlich den Erben gegenüber Banken und Versicherungen, wie auch gegenüber Behörden (zum Beispiel Grundbuchamt) als berechtigten Erben aus. Der dritte, dem man den Erbschein vorliegt, kann dann darauf vertrauen, dass er es tatsächlich mit den rechtmäßigen Erben zu tun hat.

 

Wie bekommt man nun den Erbschein?

Zunächst einmal muss der Antrag gestellt werden, einen Erbschein zu erteilen. Der Erbscheinantrag wird gegenüber dem Nachlassgericht - einer Abteilung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte, gestellt. Hierzu ist es jedoch nicht vonnöten, dass man persönlich beim Nachlassgericht vorspricht. Vielmehr ist auch jeder deutschen Notar berufen, den Antrag auf Erteilung eines Erbscheines aufzunehmen. Dies muss nämlich in öffentlicher Urkundsform erfolgen, weil neben dem Antrag eine eidesstattliche Versicherung aufzunehmen ist, im Rahmen dessen der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben versichert. Im Antrag auf Erteilung eines Erbscheines ist nämlich die Erbfolge darzustellen, insbesondere sind aber auch alle Angehörigen, insbesondere Abkömmlinge darzustellen, welche unter Umständen einen Anspruch auf die Erbschaft haben oder gegebenenfalls auch pflichtteilsberechtigt sein könnten. Das Nachlassgericht will nämlich einen vollständigen Überblick über die Verwandtschaftsverhältnisse des Erblassers haben, um selbstständig prüfen zu können, wie letztlich die Erbfolge ist. Dies ist ganz besonders wichtig in den Fällen, wo ein Testament nicht vorliegt, und gesetzliche Erbfolge eintritt. So kann zum Beispiel der Erblasser ohne Abkömmlinge verstorben sein und die Erbfolge ist möglicherweise dann über die verstorbenen Eltern des Erblassers oder sogar verstorbenen Großeltern des Erblassers zu ermitteln. Dies bedeutet einen durchaus größeren Aufwand in der Darstellung aber auch in der Beschaffung der Personenstandsurkunden. Die Verwandtschaftsverhältnisse des Erblassers sind nämlich samt und sonders durch Personen-standurkunden nachzuweisen. Insofern ist es immer sinnvoll, sich zunächst der Hilfe eines Notars zu bedienen, der mit dem Antragsteller, der meist auch als Erbe berufen ist, den Vorgang sehr ausführlich und in Ruhe durchsprechen kann und dem Antragsteller auch erläutern kann, welche Unterlagen alle benötigt werden. Dies ist übrigens nicht teurer, als der Gang direkt zum Nachlassgericht, da die Gebühren des Erbscheinantrages beim Notar wie bei Gericht absolut identisch sind.

 

Sowie die gesamte Erbfolge geklärt ist und der Antragsteller seine Angaben glaubhaft gemacht hat (eidesstattliche Versicherung) wird das Nachlassgericht dann einen Erbschein erteilen, wenn es den Ausführungen zur Erbfolge folgt. Der Erbschein ist dann eine wichtige Urkunde, die man gut aufheben muss. Sie weist den Erben oder die Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers aus, mit allen Rechten und Pflichten.

 

Nun ist es natürlich nicht ausgeschlossen, dass vielleicht Jahre später doch noch ein Testament des Erblassers aufgefunden wird, welches die Erbfolge anders regelt. Auch ein solches Testament muss dann beim Nachlassgericht abgeliefert werden. Dieses wird unter Umständen dann den Erbschein einziehen und aufgrund des neu gefundenen Testament einen neuen Erbschein erteilen. Auch aus diesem Grund ist es wichtig, den Erbschein gut aufzuheben.

 

Das umständliche und komplexe Erbscheinsverfahren kann meist dann vermieden werden, wenn man als Erblasser selbst beizeiten ein notarielles Testament (kein handschriftliche Testament!) errichtet. Das notarielle Testament ist nämlich geeignet, im Grundbuchverfahren die Grundbücher auf den Namen des Erben zu berichtigen. Ein Erbschein ist nicht notwendig. Auch viele Banken akzeptieren in der Regel ein notarielles Testament, sofern dies in Verbindung mit dem amtlichen Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes vorgelegt wird. Dort wo Banken ein notarielles Testament nicht akzeptieren - man sollte sich frühzeitig bei seiner Bank kundig machen - kann man Probleme bezüglich der Verfügung  über Bankkonten dadurch umgehen, dass der Erblasser seinem zukünftigen Erben bereits zu Lebzeiten eine notarielle Konto-Vollmacht über den Tod hinaus einräumt, so dass dieser auch nach dem Tode des Erblassers über die Konten verfügen kann. Die Kombination aus notariellen Testament und Vollmacht ist somit ein probates Mittel, das umständliche Erbscheinsverfahren zu vermeiden, welches auch recht kostenträchtig werden kann. Sofern die Vollmacht auf den Erben über den Tod hinaus lautet, kann sie logischerweise auch nicht widerrufen werden, weil der Erbe selbst der Bevollmächtigte ist. Von daher bietet sich naturgemäß auch an, eine notarielle Generalvollmacht zu erteilen, unter Umständen sogar in Verbindung mit einer Vorsorgeverfügung. (Patientenverfügung, Betreuungsverfügung).

 

Der frühzeitige Gang zum Notar kann daher oft helfen, zukünftige hohe Kosten für Erbscheinsantrag und Erteilung des Erbscheines mit den damit verbundenen, ganz erheblichen Zeitverzögerungen (oft dauert es drei bis sechs Monate, bis ein Erbschein erteilt wird) zu vermeiden.

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© Michael Frenzel, Langenselbold